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Gesetzlicher Mindestlohn und Branchenmindestlöhne 2019
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2017 8,84 EUR pro Stunde. Laut
Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat
die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohn-Kommission beschlossen, den gesetzlichen
Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt er 9,19 EUR und steigt zum
1. Januar 2020 auf 9,35 EUR brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.
Für wen gilt der
allgemeine Mindestlohn nicht?
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- Ehrenamtlich
tätige Personen
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nach dem
Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene
Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach
Beendigung der Arbeitslosigkeit
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer
schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
- Praktikanten, wenn das Praktikum
freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder
Aufnahme eines Studiums dient
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als
Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem
Berufsbildungsgesetz teilnehmen
Mehrere Branchen-Mindestlöhne steigen im Jahr 2019
Neben
dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchen-Mindestlöhne. Diese werden von Gewerkschaften
und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich
erklärt. Branchen-Mindestlöhne gelten für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht
tarifgebunden sind. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat eine Übersicht über alle aktuellen
Branchen-Mindestlöhne erstellt. Sie finden diese unter folgendem Shortlink: https://goo.gl/vgHnt3
Quellen: BMAS
Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen
Fall 1
Der 2. Senat des Finanzgerichts (FG) Hamburg hatte über den Vorsteuerabzug für die
Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 EUR) durch ein
Reinigungsunternehmen zu befinden. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich
zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1%-Methode versteuert.
Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rund 90.000 EUR bzw. rund
100.000 EUR. Die Klägerin berief sich darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl
serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder
gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen. Überdies sei die Nutzung des
Fahrzeugs lohnversteuert worden, sodass lediglich der Differenzbetrag von unter 1.000 EUR zwischen
monatlicher Afa und Lohnsteuer in Rede stehe. Jedenfalls müsse ein Vorsteuerbetrag für ein
angemessenes Fahrzeug, beispielsweise einen Mercedes Benz der S-Klasse, berücksichtigt
werden.
Das Gericht hat jeglichen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG
i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verneint, weil es sich bei den Aufwendungen um unangemessenen
Repräsentationsaufwand handele. Der Lamborghini Aventador sei seinem Erscheinungsbild nach der
Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege, der
sportlichen Betätigung diene und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und
typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen. Eine „Saldierung“
der Afa-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers hat das Gericht ebenfalls abgelehnt, dem
Abzugsverbot unterliege auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein
Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse mache.
Urteil vom 11.
Oktober 2018 (2 K 116/18), rechtskräftig.
Fall 2
Im Fall des 3. Senats des FG Hamburg ging
es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 182.900 EUR). Hier
verneinte der Senat unangemessenen Repräsentationsaufwand i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen
sei und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne
erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen. Die Klägerin, eine GmbH, befasste sich mit
der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den
Ferrari nutzte, hatte sich darauf berufen, das Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einzusetzen, um
Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug
für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Demgegenüber seien für Besuche bei Landwirten,
mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, ein ebenfalls im Betriebsvermögen
befindlicher VW Tiguan genutzt worden. Das Gericht war im Ergebnis davon überzeugt, dass die
Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe.
Urteil
vom 27. September 2018 (3 K 96/17), rechtskräftig.
Quelle: FG Hamburg
Haftung für unrichtige Größenangabe beim Verkauf einer Eigentumswohnung
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Berufungsurteil 14 U 44/18 in einem
Schadensersatzprozess wegen einer unzutreffenden Angabe zur Größe einer Eigentumswohnung die
Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (3 O 140/17) im Wesentlichen bestätigt und den
Wohnungskäufern Schadensersatz in Höhe von rund 18.000 EUR zugesprochen.
Die Eigentumswohnung
wurde vom beklagten Sohn des Eigentümers auf einem Onlineportal zunächst mit 98 qm angegeben. Noch
vor dem Kaufvertragsabschluss korrigierte der Beklagte und Berufungskläger die Wohnungsgröße auf
„ca. 89 qm“. Die tatsächlich nur 78,2 qm große Wohnung wurde zu einem Kaufpreis von 250.000 EUR im
Mai 2015 an die Kläger verkauft. Die Kaufvertragsparteien streiten über die Bedeutung der falschen
Größenangabe für die Kaufentscheidung und eine mögliche Schadensersatzpflicht des Sohnes des
Verkäufers.
Nach den Ausführungen des Berufungssenats widerspricht die unzutreffende
Beschreibung einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes dem Rücksichtnahmegebot und kann daher
Schadensersatzpflichten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss auslösen. Wer ohne konkrete
Anhaltspunkte Angaben über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein macht und seine Ungewissheit darüber
nicht offenbart, handelt schuldhaft und beeinflusst dadurch das Kaufverhalten. Dabei habe der
Beklagte hier auch das besondere persönliche Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen, da er sich
bis zum Notartermin als Verkäufer und Eigentümer der Wohnung gerierte, obwohl diese seinem Vater
gehörte. Der Beklagte trat gegenüber den Klägern in einer Art und Weise auf, sodass diese ihn bis
zum Notartermin für den Verkäufer und Eigentümer halten mussten. Die Kläger durften davon ausgehen,
dass der Beklagte, der die Wohnung selbst saniert hatte, fundierte Angaben zu deren Größe tätigen
konnte.
Die Kläger könnten daher den sogenannten Vertrauensschaden verlangen, d.h. den
Betrag, um den sie die Wohnung zu teuer erworben haben. Bei der Herabsetzung des Kaufpreises ist
nach den Darlegungen des Senats die Zirkaangabe („ca. 89 qm“) des Berufungsklägers zu
berücksichtigen. Nur beim Überschreiten eines bestimmten, von der Zirkaangabe abgedeckten Rahmens
komme ein Ersatzanspruch der Käufer in Betracht. Zu der Frage, wie hoch eine aufgrund der
Zirkaangabe erlaubte Abweichung von der tatsächlichen Größe sein dürfe, könne die BGH-Rechtsprechung
zur Wohnraummiete allerdings nicht herangezogen werden. Vielmehr sei beim hier vorliegenden
Sachverhalt eine bis zu fünf prozentige Abweichung von der Größenangabe des Verkäufers noch
zulässig. Da die tatsächliche Abweichung hier jedoch bei rund 12 % läge, sei jedenfalls ein
Schadensersatz für die von 89 qm abzüglich 5 %=84,55 qm abweichende Differenz zur tatsächlichen
Wohnungsgröße in Höhe von noch 6,35 qm, multipliziert mit dem Quadratmeterpreis, zu
leisten.
Quelle: OLG
Stuttgart
Mindestlöhne in der Pflege sind gestiegen
Der Pflegemindestlohn ist zum Januar 2019 gestiegen – auf 11,05 EUR im Westen und 10,55 EUR im
Osten. Anfang 2020 wird er nochmals erhöht. Von diesem Mindestlohn, der über dem gesetzlichen
Mindestlohn liegt, profitieren vor allem Pflegehilfskräfte. Der über dem gesetzlichen Mindestlohn
liegende Pflege-Mindestlohn unterstreicht die Bedeutung der Pflege. Für eine gute Pflege braucht es
gute Arbeitskräfte. Diese lassen sich nur gewinnen, wenn neben der gesellschaftlichen Anerkennung
die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung stimmen.
In Privathaushalten gelten diese
Mindestlöhne nicht. Dort gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 EUR pro Stunde.
Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Liste aller häufig gestellten Fragen zum
Pflege-Mindestlohn, bezogen auf die 3. Mindestlohnverordnung, erstellt:
http://goo.gl/dcnPjA (Shortlink)
Quelle:
BMAS
Bundesfinanzhof zur Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche
Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen
größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14
Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. (Leitsatz, BFH, Urteil V R
37/17 vom 02. August 2018).
Quelle: BFH
Rabatte beim PKW-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim
Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei
nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln mit
seinem Urteil vom 11. Oktober 2018 (7 K 2053/17) entschieden.
Der Kläger war bei einem
Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer
beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger
kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen
Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die
Überführungskosten in Höhe von 700 EUR erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger
als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG sah
weder in dem PKW-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte
er entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse
und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den
Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte
Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch
darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem
weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.
Mit seinem Urteil stellt sich
das FG gegen den sogenannten „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums (Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 20. Januar 2015, BStBl. I 2015, 143). Danach sollen Preisvorteile, die
Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig
Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Das Finanzamt
hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Az. VI R 53/18
geführt wird.
Quelle: FG Köln
Einkünfte aus Kapitalvermögen – Freistellungsauftrag stellen!
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind als Einnahmen zu versteuern. Sie gehören zu den verschiedenen
Einkunftsarten im deutschen Steuersystem. Ein Sparer kann seiner Bank einen Freistellungsauftrag
erteilen, um die steuerliche Belastung seiner Kapitalerträge bis zu einem bestimmten Betrag zu
verhindern.
Bei der steuerlichen Belastung von Kapitalerträgen fällt die Abgeltungsteuer in
Höhe von 25 % sowie die dann noch berechneten Werte für den Solidaritätszuschlag (5,5 %) und
eventuell Kirchensteuer an.
Jedem Sparer steht ein Freibetrag in Höhe von 801 EUR zu. Dieser
setzt sich aus dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 750 EUR und einer Werbungskostenpauschale in Höhe
von 51 EUR zusammen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 EUR. Die Einnahmen
darunter bleiben also steuerfrei.
In den Freibetrag fallen nicht die Erträge, die durch das
Geld der Kinder erzielt werden. Für Kinder kann ein eigener Freistellungsauftrag gestellt werden
(bis 801 EUR).
Mit dem Freistellungsauftrag werden die Erlöse aus Kapitalanlagen bis zu dem
in dem Antrag aufgeführten Betrag komplett an den Anleger weitergegeben. Normalerweise sind die
Banken dazu verpflichtet, bei erzielten Erlösen aus Kapitalanlagen sofort die entsprechenden Steuern
an das Finanzamt abzuführen. Mit einem Freistellungsauftrag kommt mehr Gewinn beim Anleger
an.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Freibetrag auf mehrere Banken zu verteilen. Dieser
muss bei jeder Bank separat erteilt werden und darf in der Summe nicht die 801 EUR bzw. 1.602 EUR
übersteigen.
Quelle: finanztrends.info
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2019
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 12.
Dezember 2018 die für das Jahr 2019 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Das Schreiben finden Sie unter folgendem Shortlink: http://goo.gl/QiwYFX
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
11.02.19 (14.02.19)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.02.19
(18.02.19)*
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
22.02.19
(Beitragsnachweis)
26.02.19 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der
Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist
bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.